Bodenfreiheit

In der Szene der Autotuner gilt der Grundsatz je tiefer desto besser. Diese Ansicht kommt aber recht schnell mit den geltenden Gesetzen in Konflikt. Gerade hier im Raum Bielefeld/Osnabrück kommt daher häufig ein kleiner Holzklotz zum Einsatz. Paßt der ohne Probleme unter dem Fahrzeug durch ist alles in Ordnung. Wenn nicht, wird die Kontrolle etwas genauer. Warum es immer wieder zu Unstimmigkeiten und Halbweisheiten kommt, möchte ich hier mal etwas genauer beleuchten.

Da in Deutschland alles gesetzlich genau geregelt ist muß das doch irgendwo genau stehen. Als erstes gibt es die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Das Thema Bodenfreiheit wird hier allerdings nicht angesprochen. Im Paragraph 30 StVZO Absatz 1 steht:" Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, ..."
Es gibt lediglich eine Richtlinie die als Orientierung für den Straßenbau und eben auch zum Eintragen von Fahrwerken herangezogen wird. Es ist das VdTÜV- Merkblatt 751. Dort heißt es:" Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können." Nachzulesen auf der Internetseite der Dekra.

Zweites Stichwort: Höhe der Scheinwerferunterkante.
Paragraph 50 StVZO Absatz 3 besagt, das die Spiegelkante der Scheinwerfer nicht tiefer als 500mm sein darf. Dieser Paragraph gilt nur für Fahrzeuge die nach dem 01.01.1988 für den Verkehr zugelassen worden sind. Dieses regelt der Paragraph 72 StVZO.
Auch die Höhe der Rückleuchten ist geregelt. Diese müssen 350mm Abstand zur Fahrbahn haben. Paragraph 53 StVZO Absatz 1.
Rückfahrscheinwerfer und Nebelschlußleuchten dürfen noch einmal 100mm tiefer sitzen. Paragraph 52a StVZO Absatz 2 und Paragraph 53d StVZO Absatz 3.

Soweit zu den Gesetzen.
An den Scheinwerferhöhen gibt es nichts zu rütteln, Gesetz ist Gesetz. Für Golf 1 Fahrer allerdings uninteressant bedingt durch das Baujahr.
Da die Bodenfreiheit nicht im Gesetz geregelt ist, sondern nur in einer Richtlinie, liegt es bei der Eintragung letztenendes im Ermessen des Prüfers ob er ein Fahrwerk einträgt oder nicht.

Wie sieht es jetzt bei einer Polizeikontrolle aus?
Was eingetragen ist, ist eingetragen, so einfach. Probleme treten dann auf, wenn nachträglich am Fahrzeug gebastelt wurde, z.B. das Gewindefahrwerk tiefer gedreht, Federteller umgebaut oder Federn abgesägt wurden. Besser ist es auch, wenn kleinere Räder immer in Verbindung mit dem Fahrwerk eingetragen sind und nicht auf einem extra Zettel stehen. Sollten dem Polizisten extreme Unstimmigkeiten auffallen, die an Ort und Stelle vom Fahrer nicht zu erklären sind, kann der Weg zum TÜV angeordnet werden. Ist am Fahrwerk alles so, wie es zuvor schon mal ein Prüfer eingetragen hat, ist die Welt wieder in Ordnung. Wenn nicht, hatte der Polizist wohl ein gutes Gespür. In der Regel steht aber der Rest des Fahrzeuges mit zur Begutachtung. Und dann stolpern viele über andere Sachen: Falsche Pedale, illegale Beleuchtung, Spoiler ohne ABE, offener Luftfilter, selbst gebauter Auspuff usw.



zurück